Das Gute vorweg: Es ist grundsätzlich möglich, Coverversionen, Remixe und Bearbeitungen über recordJet zu veröffentlichen. Auf den ersten Blick wirken diese wie Abstufungen desselben Vorgangs – rechtlich sind es jedoch drei unterschiedliche Kategorien mit jeweils eigenen Anforderungen an Lizenzen.
1. Coverversion – in der Regel ohne gesonderte Lizenz möglich
Ein Cover ist eine eigene Neuaufnahme eines bestehenden Werks, bei der Melodie, Harmonie und Text im Wesentlichen unverändert bleiben. Betroffen ist nur die Komposition, nicht die Originalaufnahme. Da Komponist:innen und Verlage meist bei einer Verwertungsgesellschaft (z. B. GEMA) organisiert sind, ist die Nutzung eines registrierten Werks für eine originalgetreue Coverversion in der Regel bereits pauschal abgegolten – eine individuelle Genehmigung ist somit meist nicht nötig.
Ausnahme: Ist das Werk nicht bei einer Verwertungsgesellschaft registriert, muss die Erlaubnis direkt eingeholt werden.
Bitte beachte: Soundalikes, die den Originalklang bewusst so nah wie möglich nachbilden, sind bei recordJet nicht zulässig.
2. Bearbeitung – Nutzungslizenz erforderlich (§ 23 UrhG)
Bei einer Bearbeitung wird die Komposition selbst verändert – etwa durch neues Arrangement, veränderte Harmonien oder Umtextung. Das Bearbeitungsrecht liegt bei den Urheber:innen bzw. dem Verlag; Verwertungsgesellschaften lizenzieren dieses Recht in der Regel nicht automatisch mit. Vor Veröffentlichung ist daher eine individuelle Genehmigung der Rechteinhaber:innen der Komposition einzuholen.
Ausnahme: Bei Public-Domain-Werken entfällt die Lizenzpflicht gegenüber dem Originalkomponisten, da kein Urheberrecht mehr besteht. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn man sich an einer bereits bestehenden, selbst geschützten Bearbeitung eines Dritten orientiert (z. B. einem spezifischen Arrangement) – dafür ist wiederum eine Lizenz nötig. Zudem bleibt eine konkrete Aufnahme eines PD-Werks unabhängig davon separat geschützt (§ 85 UrhG).
3. Remix – Nutzungslizenz UND Rechte an der Aufnahme nötig
Ein Remix nutzt üblicherweise Bestandteile der Originalaufnahme (Stems, Samples, Vocals) statt eine neue Aufnahme zu produzieren. Damit sind zwei Rechte betroffen: das Kompositionsrecht (bei veränderter Struktur) und das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) für die Nutzung des Masters. Ein Remix erfordert daher meist eine doppelte Lizenzierung – von Rechteinhaber:innen der Komposition und der Aufnahme.
Überblick
Format | Was wird genutzt/verändert | Benötigte Rechte | Lizenz nötig? |
Cover | Neue Aufnahme, Komposition unverändert | Kompositionsrecht (meist durch VG abgedeckt) | Meist nein |
Bearbeitung | Veränderte Komposition | Bearbeitungsrecht, § 23 UrhG | Ja |
Remix | Originalaufnahme + ggf. veränderte Komposition | Bearbeitungsrecht und Masterrechte, § 85 UrhG | Ja, beide |
4. Besonderheiten bei den Stores
Neben der rechtlichen Klärung spielt auch die Plattform selbst eine Rolle. Bei den klassischen DSPs (Spotify, Apple Music, Deezer, Amazon Music, Tidal, etc.) ist die Auslieferung von Cover, Bearbeitung und Remix unproblematisch, solange die nötigen Rechte/Nachweise vorliegen.
Anders ist es bei den Exklusivstores: TikTok, Instagram/Facebook/WhatsApp, Snap (über 7Digital) und YouTube Content ID. Diese arbeiten mit Audio-Fingerprinting und akzeptieren nur Content, der zu 100 % exklusiv bei dir liegt:
Cover, Remixe, Re-Recordings oder Edits fremder Aufnahmen werden dort meist geblockt oder gemutet.
Bei YouTube Content ID sind Cover und Remixe generell ausgeschlossen – selbst wenn du die Originalaufnahme selbst besitzt.
Bei TikTok sind zusätzlich Aufnahmen ausgeschlossen, bei denen keine UGC-Rechte beanspruchbar sind.
Die rechtliche Einordnung entscheidet also, was veröffentlicht werden darf – die Store-Kategorie zusätzlich, wo.
Fazit
Je stärker in Werk oder Aufnahme eingegriffen wird, desto mehr Zustimmungen braucht es: Cover sind meist unkompliziert, Bearbeitungen und Remixes erfordern vorab eine aktive Rechteklärung.
Bitte beachte ausserdem:
Textdichter:innen und Komponist:innen des Original-Tracks müssen übernommen werden.
Albumtitel dürfen nicht irreführen und mit den Namen von populären Interpret*innen spielen.
Es dürfen keine Genre-Bezeichnungen, Songtexte oder Namen der Original-Artists als Album- oder Tracktitel verwendet werden.
Es darf unter keinen Umständen der ISRC des Original-Tracks verwendet werden.
Die Covergrafik darf nicht irreführend sein: Es darf kein Artist abgebildet oder genannt werden, der/die nicht am Release beteiligt ist.
Bei einem Remix sollte der Name des Mixes (z.B. "Skrillex Remix") in das Feld „Titelversion“ eingetragen werden.
Sofern ein Track als Remix gekennzeichnet wurde, muss unter „Performer” > “Remixer” ein Remixer eingetragen werden.
Achtung: Es ist nicht möglich, Tributes (Soundalikes), Karaoke und Public Domain Content über recordJet zu veröffentlichen.
